top of page
Richter und Hammer

Löschung unberechtigter Einträge bei der SCHUFA oder anderen Auskunfteien

Kostenlose Erstbewertung anfordern

Es kommt realtiv oft vor, dass negative Einträge bei der SCHUFA  ohne trifftigen Grund erfolgen. Daher kann es sich oftmals lohnen, den Eintrag durch einen professionellen Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

Mehrere Urteile gegen die SCHUFA!

Die vormalige Festung SCHUFA ist nicht mehr uneinnehmbar. Mehrere Urteile verschiedener Gerichte bringen die Mauern der SCHUFA zum Wanken und manchmal auch sogar zum Einsturz. 

Hier ist zunächst an die bahnbrechende Entscheidung des EuGHs zu erinnern.

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2023 hatte der Europäische Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass das Scoring-System der SCHUFA jedenfalls dann verboten ist, wenn sich Unternehmen bei der Entscheidung über einen Vertragsschluss maßgeblich darauf stützen. 

Danach müssen Kreditgeber bei der Kreditentscheidung auch andere Faktoren berücksichtigen, wie zum Beispiel die Bonität des Kreditnehmers, die Höhe des Kredits und die Laufzeit des Kredits. Zu dem müssen die Kreditgeber die Verbraucher darüber informieren, dass sie bei der Kreditentscheidung auch auf den Schufa-Score zurückgreifen.

4.000€ Schmerzensgeld wegen Negativeinträgen! 

Das Oberlandesgericht Hamburg  (Urt. v. 10.01.2024 – Az. 13 U 70/23) hatte jüngst einem Verbraucher sogar Schmerzensgeld in Höhe von 4000 € zugesprochen. Rechtsgrundlage für den sogenannten immateriellen Schadensersatz ist hierbei die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Grund hierfür waren Negativeinträge bei der Schufa. Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA entsteht, wenn offenen Forderungen nicht nachgekommen wird und es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt.

Das Besondere an dem Sachverhalt ist jedoch, dass der Grund für den negativen Eintrag, also die eigentlich gemeldete Forderung vom Kläger bestritten war und auch kein Titel hierüber also kein rechtskräftiges Urteil vorlag.

Das Tatgericht (Landgericht Hamburg) stellte insoweit nämlich fest, dass der Negativeintrag rechtswidrig war und Meldungen an die SCHUFA Holding AG nicht hätten erfolgen dürfen.

Wörtlich das LG Hamburg:

„Es lag kein berechtigtes Interesse der Beklagten oder eines Dritten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vor. Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung war zwischen den Parteien streitig und nicht tituliert, so dass eine Einmeldung an die SCHUFA nicht hätte erfolgen dürfen.“

Das Oberlandesgericht Hamburg folgte hierbei dem Landgericht Hamburg erhöht allerdings den zugesprochene Schmerzensgeld von 2000 auf 4000 € (Urt. v. 10.01.2024 – Az. 13 U 70/23).


Rechtliche Handlungsmöglichkeiten?

Die Entscheidungen zeigen, dass die Betroffenen nicht schutzlos dastehen und Gegenansprüche besitzen.

Ein negativer Schufa-Eintrag kann erhebliche Folgen für die Existenz von Verbrauchern haben. 

Unter anderem kann  wegen eines negativen Schufa-Eintrags das Baudarlehen oder der Abschluss von Miet- oder Mobilfunkverträgen abgelehnt werden. 

Die oben zitierten Urteile zeigen aber, dass nicht alle Schufa-Einträge berechtigt sind. 


Haben Sie Probleme im Zusammenhang mit der SCHUFA? Wir beraten Sie gerne!

 

Die Verbraucherschutzkanzlei Eser, 18 Jahre Erfahrung und bundesweite Vertretung, bietet im Hinblick auf die Löschung des Merkmals der Restschuldbefreiung insoweit eine erste kostenfreie Bewertung an.

Wie die bisherigen Entscheidungen belegen, lohnt sich eine Überprüfung.

Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg bestimmen.

 

Sollte ein rechtsgrundloser Eintrag festgestellt werden, leitet unsere Bankrechtskanzlei, 18 Jahre Erfahrung, umgehend die nötigen Schritte in die Wege, um den negativen Schufa-Eintrag zeitnah löschen zu lassen.

 

Nach Auffassung von Fachanwalt  für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal ESER sollten Sie keine Zeit verlieren und umgehend mit uns Kontakt aufnehmen.

Urteile

Kann ein SCHUFA-Eintrag auch vor Ablauf einer Drei-Jahresfrist gelöscht werden?
 

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit seinem Urteil vom 03.06.2022 (AZ 17 U 5/22) die Löschungsrechte Betroffener gestärkt:

Betroffene eines Insolvenzverfahrens können nun von der SCHUFA Löschung der Eintragung über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren bereits sechs Monate nach Aufhebung des Verfahrens verlangen.

 

Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine derartige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht mehr rechtmäßig und dem Betroffenen steht dahingehend ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.

Grundsätzlich speichert nämlich die SCHUFA Daten über ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren bei Privatpersonen für drei Jahre, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dies kann für Privatpersonen zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen.

+49 (0) 711 217 235-0

bottom of page