
Viele Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer haften persönlich – oft unbemerkt – aufgrund vorformulierter Garantieverpflichtungen gegenüber Banken oder Beteiligungsgesellschaften.
Die verwendeten Klauseln sind meist intransparent, unverständlich und rechtlich angreifbar. Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit Ihrer Garantie – und verteidige Sie gegen unberechtigte Forderungen.
Typischer Fehler: Undurchsichtige AGB-Klauseln in Garantieverträgen
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Garantieübernahmeerklärungen enthalten häufig Formulierungen wie:
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„Der Garantiegeber garantiert alle Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag einschließlich Rückzahlung, Festvergütung, Verzugszinsen und etwaiger Umwandlungen in Darlehen …“
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Derartige Klauseln sind aus rechtlicher Sicht problematisch, weil sie:
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nicht transparent und verständlich formuliert sind (§ 307 Abs. 1 BGB),
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dem Unterzeichner keine Gestaltungsfreiheit einräumen (§ 305 Abs. 1 BGB),
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und ihn unangemessen benachteiligen.
Ergebnis: Solche Regelungen können unwirksam sein – mit der Folge, dass keine Haftung eintritt (§ 306 BGB).
AGB-Kontrolle gilt auch bei einmaliger Verwendung
Auch wenn die Garantieerklärung nur einmal verwendet wurde, unterliegt sie der AGB-Kontrolle, wenn sie vorformuliert war und der Betroffene keinen Einfluss auf den Inhalt hatte.
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Wichtig: Nicht der äußere Anschein zählt – sondern ob der Garantiegeber real Einfluss auf die Inhalte hatte.
Verbraucherschutz für Unternehmer? Ja, sagt der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmten Fällen als Verbraucher gilt – und damit unter den Schutz der Verbraucher- und AGB-Vorschriften fällt.
→ Vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05.
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Konsequenz:
Fehlen Pflichtangaben oder ist die Garantieerklärung unklar, ist sie nichtig (§ 494 BGB i. V. m. §§ 491 ff. BGB).
Ihre Möglichkeiten gegen die persönliche Inanspruchnahme
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Ich unterstütze Sie mit meiner über 20-jährigen Erfahrung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei:
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Prüfung der Garantieerklärung auf Transparenz & Wirksamkeit
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Geltendmachung von Nichtigkeits- und Unwirksamkeitseinwänden
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Durchsetzung des AGB-Kontrollrechts (§§ 305 ff. BGB)
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Einwand der Sittenwidrigkeit und finanziellen Überforderung (§ 138 BGB)
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Verhandlung mit Banken, Beteiligungsgesellschaften oder deren Rechtsvertretern
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Abwehr gerichtlicher Geltendmachung
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