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Court

Viele Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer haften persönlich – oft unbemerkt – aufgrund vorformulierter Garantieverpflichtungen gegenüber Banken oder Beteiligungsgesellschaften.

Die verwendeten Klauseln sind meist intransparent, unverständlich und rechtlich angreifbar. Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit Ihrer Garantie – und verteidige Sie gegen unberechtigte Forderungen.

Typischer Fehler: Undurchsichtige AGB-Klauseln in Garantieverträgen

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Garantieübernahmeerklärungen enthalten häufig Formulierungen wie:

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„Der Garantiegeber garantiert alle Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag einschließlich Rückzahlung, Festvergütung, Verzugszinsen und etwaiger Umwandlungen in Darlehen …“

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Derartige Klauseln sind aus rechtlicher Sicht problematisch, weil sie:

  • nicht transparent und verständlich formuliert sind (§ 307 Abs. 1 BGB),

  • dem Unterzeichner keine Gestaltungsfreiheit einräumen (§ 305 Abs. 1 BGB),

  • und ihn unangemessen benachteiligen.

 

Ergebnis: Solche Regelungen können unwirksam sein – mit der Folge, dass keine Haftung eintritt (§ 306 BGB).

 


AGB-Kontrolle gilt auch bei einmaliger Verwendung

Auch wenn die Garantieerklärung nur einmal verwendet wurde, unterliegt sie der AGB-Kontrolle, wenn sie vorformuliert war und der Betroffene keinen Einfluss auf den Inhalt hatte.

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Wichtig: Nicht der äußere Anschein zählt – sondern ob der Garantiegeber real Einfluss auf die Inhalte hatte.


Verbraucherschutz für Unternehmer? Ja, sagt der BGH.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmten Fällen als Verbraucher gilt – und damit unter den Schutz der Verbraucher- und AGB-Vorschriften fällt.
→ Vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05.

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Konsequenz:
Fehlen Pflichtangaben oder ist die Garantieerklärung unklar, ist sie nichtig (§ 494 BGB i. V. m. §§ 491 ff. BGB).


Ihre Möglichkeiten gegen die persönliche Inanspruchnahme

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Ich unterstütze Sie mit meiner über 20-jährigen Erfahrung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei:

  • Prüfung der Garantieerklärung auf Transparenz & Wirksamkeit

  • Geltendmachung von Nichtigkeits- und Unwirksamkeitseinwänden

  • Durchsetzung des AGB-Kontrollrechts (§§ 305 ff. BGB)

  • Einwand der Sittenwidrigkeit und finanziellen Überforderung (§ 138 BGB)

  • Verhandlung mit Banken, Beteiligungsgesellschaften oder deren Rechtsvertretern

  • Abwehr gerichtlicher Geltendmachung

 

→ Kontaktformular

→ Telefonnummer: +49 (0) 711 217 235-0
→ E-Mail: info@eser-law.de
→ Standort: Lange Straße 51, 70174 Stuttgart

EuGH Urteil vom 09.09.2021: Infos
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