
Viele Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer haften persönlich – oft unbemerkt – aufgrund vorformulierter Garantieverpflichtungen gegenüber Banken oder Beteiligungsgesellschaften.
Die verwendeten Klauseln sind meist intransparent, unverständlich und rechtlich angreifbar. Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit Ihrer Garantie – und verteidige Sie gegen unberechtigte Forderungen.
Typischer Fehler: Undurchsichtige AGB-Klauseln in Garantieverträgen
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Garantieübernahmeerklärungen enthalten häufig Formulierungen wie:
„Der Garantiegeber garantiert alle Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag einschließlich Rückzahlung, Festvergütung, Verzugszinsen und etwaiger Umwandlungen in Darlehen …“
Derartige Klauseln sind aus rechtlicher Sicht problematisch, weil sie:
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nicht transparent und verständlich formuliert sind (§ 307 Abs. 1 BGB),
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dem Unterzeichner keine Gestaltungsfreiheit einräumen (§ 305 Abs. 1 BGB),
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und ihn unangemessen benachteiligen.
Ergebnis: Solche Regelungen können unwirksam sein – mit der Folge, dass keine Haftung eintritt (§ 306 BGB).
AGB-Kontrolle gilt auch bei einmaliger Verwendung
Auch wenn die Garantieerklärung nur einmal verwendet wurde, unterliegt sie der AGB-Kontrolle, wenn sie vorformuliert war und der Betroffene keinen Einfluss auf den Inhalt hatte.
Wichtig: Nicht der äußere Anschein zählt – sondern ob der Garantiegeber real Einfluss auf die Inhalte hatte.
Verbraucherschutz für Unternehmer? Ja, sagt der BGH.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmten Fällen als Verbraucher gilt – und damit unter den Schutz der Verbraucher- und AGB-Vorschriften fällt.
→ Vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2005 – XI ZR 34/05.
Konsequenz:
Fehlen Pflichtangaben oder ist die Garantieerklärung unklar, ist sie nichtig (§ 494 BGB i. V. m. §§ 491 ff. BGB).
Ihre Möglichkeiten gegen die persönliche Inanspruchnahme
Ich unterstütze Sie mit meiner über 20-jährigen Erfahrung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei:
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Prüfung der Garantieerklärung auf Transparenz & Wirksamkeit
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Geltendmachung von Nichtigkeits- und Unwirksamkeitseinwänden
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Durchsetzung des AGB-Kontrollrechts (§§ 305 ff. BGB)
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Einwand der Sittenwidrigkeit und finanziellen Überforderung (§ 138 BGB)
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Verhandlung mit Banken, Beteiligungsgesellschaften oder deren Rechtsvertretern
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Abwehr gerichtlicher Geltendmachung
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