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Besprechung mit Anwalt

Schutz für Ihr Kapital – Fachanwalt Eser unterstützt betroffene Anleger

Rund 6.300 Anleger der Degag Deutsche Grundbesitz Holding AG sehen sich mit der Aussicht auf erhebliche finanzielle Verluste konfrontiert. 

 

Nach der Insolvenzmeldung der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften, insbesondere der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG WI8 GmbH und DEGAG Kapital GmbH, stehen Anleger vor der Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben, um drohende Verluste abzumildern.

Während Anleger von der Insolvenz der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG unter Umständen nicht direkt betroffen sind, sieht es für die Investoren der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH anders aus. Diese Gesellschaft hatte die Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2 emittiert, in die rund 2.900 Anleger insgesamt etwa 164 Millionen Euro investiert haben. Auch die Anleger der DEGAG WI8 GmbH, die über 70 Millionen Euro in die Genussrechte DEGAG Wohninvest 8 investierten, sowie die rund 1.400 Anleger der DEGAG Kapital GmbH mit wohl mehr als  45 Millionen Euro in die Genussrechte Wohninvest 7 und der L-Serie stehen möglicherweise vor massiven Verlusten. Aufgrund der Nachrangklausel in den Genussrechten kann das das Risiko bestehen, dass sie im Insolvenzverfahren leer ausgehen.

Da die investierten Genussrechte mit Nachrangklauseln - weitere rechtliche Infos weiter unten hierzu -  versehen sind, besteht das Risiko, dass die Anleger im Insolvenzverfahren keine oder nur geringe Rückzahlungen erhalten. Eine sofortige rechtliche Prüfung der Investitionsbedingungen und der Nachrangklauseln ist daher dringend geboten.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 20 Jahren Erfahrung stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre rechtlichen Ansprüche in dieser schwierigen Situation durchzusetzen.

 

Meine Kanzlei hat sich auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert und zahlreiche Erfolge in komplexen Fällen erzielt.

Herausforderungen für Anleger der Degag-Gruppe

Die Degag-Gruppe bot Anlegern sogenannte Genussrechte an, eine risikoreiche Mischform aus Eigen- und Fremdkapital.

 

Diese Genussrechte sind nachrangig ausgestaltet, was bedeutet, dass Anleger im Falle einer Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden. Dies erhöht das Risiko eines Totalverlusts erheblich.

Besonders problematisch ist der qualifizierte Nachrang, auf den sich die Degag beruft.

 

Dieser erlaubt es der Gesellschaft, Rück- und Zinszahlungen an Anleger auszusetzen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

 

Sollte jedoch die Insolvenz eintreten, könnten Genussrechtsinhaber komplett leer ausgehen.

Ihre rechtlichen Möglichkeiten

  1. Prüfung des Nachrangs: Es ist entscheidend, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Sie als Anleger im Insolvenzverfahren eine bessere Position einnehmen.

  2. Schadenersatzansprüche: Es lohnt sich zu prüfen, ob Sie Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen oder gegen Anlageberater geltend machen können. Letztere sind verpflichtet, umfassend über die Risiken der Genussrechte, die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage und die Beteiligungsstruktur aufzuklären.

  3. Ansprüche gegen Vermittler: Falls Vermittler ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen sind, können Haftungsansprüche entstehen. Diese Verpflichtungen umfassen insbesondere die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die wirtschaftlichen Hintergründe der Kapitalanlage.

 

Betroffene Genussrechte-Serien:

Die folgenden Genussrechte der Degag-Gruppe sind betroffen:

  • Genussrechts-Beteiligung Serie L

  • Genussrecht DEGAG WohnInvest 7

  • Genussrecht DEGAG WohnInvest 8

  • Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1

  • Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 2

 

Anleger haben sich somit mit einem hohen Risiko beteiligt, da Genussrechte keine Sicherheiten bieten und aufgrund des vereinbarten Nachrangs bei einer Insolvenz oder finanziellen Schieflage oft nahezu wertlos werden können.

 

Warum Sie sich an meine Kanzlei wenden sollten

Mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über die notwendige Expertise, um auch in komplexen und risikoreichen Verfahren Ihre Interessen erfolgreich zu vertreten.

 

Meine Kanzlei bietet Ihnen:

  • Individuelle Ersteinschätzung: Zum Pauschalpreis von 199 Euro inkl. MwSt. erhalten Sie eine erste Bewertung Ihrer Situation.

  • Unterstützung bei der Beantragung von Kostenschutz: Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, helfen wir Ihnen, Kostenschutz für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beantragen. Eine Deckungszusage kann viele Kosten abdecken.

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Genussrechte – Risiken, Nachteile und Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger

1. Was sind Genussrechte?
Genussrechte sind eine besondere Form von Beteiligungen an Unternehmen, die dem Anleger bestimmte Vermögensrechte, jedoch keine Mitbestimmungsrechte (wie etwa bei Aktien) gewähren. Sie werden oft als Alternative zu Anleihen oder Aktien angeboten und können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet sein.

 

Typische Merkmale von Genussrechten:

  • Kein Stimmrecht oder Einfluss auf Unternehmensentscheidungen

  • Meist vertraglich geregelte Zins- oder Gewinnbeteiligung

  • Teilweise mit Nachrangklauseln versehen

  • Kein Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals (anders als bei klassischen Anleihen)

 

2. Nachteile und Risiken von Genussrechten

a) Risiko des Totalverlusts

Genussrechte sind häufig nachrangige Finanzierungsinstrumente, was bedeutet, dass Anleger im Insolvenzfall des Unternehmens erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden – wenn überhaupt noch Kapital übrig ist. Falls eine Nachrangklausel vereinbart wurde, kann es sogar dazu führen, dass Genussrechte-Investoren komplett leer ausgehen.

 

b) Keine Einlagensicherung

Anders als bei Bankeinlagen oder manchen festverzinslichen Wertpapieren gibt es bei Genussrechten keine gesetzliche Einlagensicherung. Das bedeutet, dass im Insolvenzfall kein Schutzmechanismus besteht, der den Anleger entschädigt.

 

c) Unklare Laufzeiten und Rückzahlungsbedingungen

In vielen Fällen enthalten Genussrechtsverträge keine klar geregelten Rückzahlungsmechanismen, was bedeutet, dass Anleger ihre Investition nicht jederzeit zurückfordern können. Die Kündigungsmöglichkeiten sind oft stark eingeschränkt.

 

d) Intransparente Vertragsgestaltung

Genussrechte unterliegen keiner so strengen Regulierung wie klassische Finanzprodukte. Die Vertragsbedingungen sind oft komplex und enthalten Klauseln, die für Anleger nachteilig sein können (z. B. Ausschluss der ordentlichen Kündigung, einseitige Anpassungsrechte des Emittenten).

 

e) Steuernachteile

Oftmals unterliegen Erträge aus Genussrechten der Abgeltungssteuer, es gibt aber steuerliche Besonderheiten je nach Vertragsgestaltung. Verluste aus Genussrechten sind in der Regel nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar.

 

3. Wie kommt man aus Genussrechten wieder heraus?

a) Kündigung der Genussrechte

  • Falls der Vertrag eine ordentliche Kündigungsfrist vorsieht, kann der Anleger unter Einhaltung dieser Frist kündigen.

  • Bei vielen Genussrechten ist aber eine Kündigung durch den Anleger ausgeschlossen, sodass nur die Laufzeit abgewartet werden kann.

 

b) Verkauf auf dem Zweitmarkt

  • In seltenen Fällen können Genussrechte auf einem Zweitmarkt verkauft werden.

  • Da Genussrechte nicht an der Börse gehandelt werden, ist der Verkauf aber meist nur über private Absprachen oder spezialisierte Plattformen möglich – oft mit erheblichen Abschlägen.

 

c) Anfechtung oder Rückabwicklung
Falls die Anlageberatung fehlerhaft war (z. B. keine Aufklärung über das Nachrangrisiko oder die Möglichkeit des Totalverlusts), können Schadenersatzansprüche gegen den Berater oder Vermittler geltend gemacht werden.

  • Wurde der Anleger über die Risiken nicht vollständig aufgeklärt, könnte eine Beratungshaftung bestehen.

  • Falls der Vertrieb aggressiv oder irreführend war, könnten rechtliche Schritte gegen den Emittenten geprüft werden.

 

d) Insolvenzverfahren des Emittenten

  • Falls das Unternehmen insolvent geht, können Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

  • Genussrechte mit Nachrangklauseln haben jedoch eine schlechte Position im Insolvenzverfahren, da zuerst andere Gläubiger bedient werden.

  • Falls die Nachrangklauseln unwirksam sind, könnte eine bessere Einstufung erreicht werden.

 

4. Fazit – Was sollten Genussrechts-Anleger tun?

Genussrechte sind hochriskante Beteiligungsformen, die sich oft nur für sehr risikobereite Anleger eignen. Wer bereits investiert ist, sollte:

  1. Die Vertragsbedingungen genau prüfen – Gibt es Kündigungsoptionen? Gibt es Nachrangklauseln?

  2. Rechtliche Schritte prüfen lassen, insbesondere bei unklarer oder fehlerhafter Beratung.

  3. Falls möglich, frühzeitig aussteigen oder die Möglichkeit eines Zweitmarktes in Betracht ziehen.

  4. Schadensersatz oder Rückabwicklung anstreben, wenn die Beratung mangelhaft war.

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