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Solarkraftwerk

ThomasLloyd Fonds "Cleantech"?

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Ausstieg und Schadenersatz?

Nach einem Bericht des Handelsblattes vom 17.07.2024 soll das Investmenthaus Thomas Lloyd beabsichtigen alle seine Investments in zehn Solarwerke in Indien und Philippinien, Reihe der Cleantechfonds, zu liquidieren.

Dies ist das Ergebnis eines Wirtschaftsdramas, das sich in London abgespielt hat und das Schicksal von rund 27.000 Privatanlegern in der Schwebe lässt, die insgesamt mehr als eine Milliarde Euro investiert haben. 27.000 "Cleantech"- Anlegern drohen damit Verluste in Millionenhöhe.


Hintergrund der Investitionen

Thomas Lloyd hat mit verschiedenen Finanzprodukten über eine Milliarde Euro eingesammelt, wobei der Großteil, etwa 750 Millionen Euro, auf geschlossene Fonds entfällt. Diese Fonds versprachen hohe Renditen von bis zu 18,25 Prozent pro Jahr und köderten Investoren mit regelmäßigen Vorabausschüttungen von bis zu elf Prozent jährlich. Das Kapital dieser Fonds wurde an die Cleantech Infrastructure Holding (CTIH) weitergeleitet, die unter der Leitung von Michael Sieg in asiatische Kraftwerke investierte.

Finanzielle Schwierigkeiten

Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss der CTIH aus dem Jahr 2021 verzeichnete einen Verlust von 90 Millionen Euro, während das Minus im Vorjahr bei 132 Millionen Euro lag. Die Wirtschaftsprüfer stellten einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von 221 Millionen Euro fest. Trotz dieser finanziellen Schwierigkeiten sahen die Prüfer keine akute Insolvenzgefahr aufgrund eines Rangrücktritts der typisch stillen Gesellschafter, was bedeutet, dass die Fonds ihre Ansprüche gegen die Holding nicht durchsetzen können.

Recherchen des Handelsblatts haben also ergeben, dass alle Investments in die zehn Solarwerke liquidiert werden sollen.

Auswirkungen auf die Anleger

Die Machtlosigkeit der Fonds gegenüber der CTIH bedeutet für die Anleger, dass ihre Investitionen massiv gefährdet sind, so Rechtsanwalt Eser aus Stuttgart. Ohne einen Mechanismus zur Sicherung ihrer Millionen stehen die Anleger im Problemfall mit leeren Händen da.

Zukunftsaussichten und Bedenken

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, 20 Jahre Erfahrung im Kapitalmarktrecht, befürchtet, dass die Bilanzen der Fonds weiter leiden werden, zumal diese zuletzt ohnehin hohe Millionenverluste aufwiesen.

Die Mandanten und die vom Herrn Rechtsanwalt Eser gehörten Anleger teilen durchgehend mit, dass sie aus den Investments so schnell wie möglich aussteigen wollen und nach Ausstiegsmöglichkeiten fragen.

Sie teilen weiter mit, dass sie zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht über alle Risiken und Nachteile aufgeklärt worden sind,  ansonsten sie die streitgegenständliche Zeichnung nicht vorgenommen hätten.

Was können Anleger nun tun?

Die Beendigung der Kommanditbeteiligung ist zunächst einmal über die Erklärung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung möglich, wenn der Anleger zum Zeitpunkt des Beitritts vom Vermittler und/oder  Berater fehlerhaft aufgeklärt und beraten worden bzw. getäuscht worden ist.

Insoweit muss der Vermittler den Anleger über alle relevanten Risiken und produktspezifischen Nachteile aufklären, wie zum Beispiel das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die hohen weichen Kosten, hohe Vermittlungsprovisionen und vieles mehr.

Kann insoweit dem Vermittler nur eine einzige Pflichtverletzung nachgewiesen werden, so führt dies bereits zur Rückabwicklung der Beteiligung und zu einem 100-prozentigen Schadensersatzanspruch.

Dies hat der BGH in jahrelanger Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

Zusätzlich kann deswegen auch der Vermittler und/oder Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dies empfiehlt sich schon vor dem Hintergrund, dass Vermittler bzw. Berater über eine eigene  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen müssen.

Eine weitere relativ komfortable Möglichkeit, sich von von der ratierlichen Kommanditeinlage zu trennen, besteht im Widerruf des Beitrittsvertrages in Gestalt des sog. "Widerrufsjokers".

Nach den Erfahrungen von hunderten geprüften Kreditverträgen und Beteiligungsverträgen bestehen nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser hier sehr hohe Chancen, aus den Verträgen noch mit einem blauen Auge rauszukommen.

Eser Rechtsanwälte bieten für interessierte Anleger eine erste kostenfreie Beratung an. Auf Wunsch kann auch die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherungsgesellschaft eingereicht werden.

Es empfiehlt sich, die Kontaktaufnahmemöglichkeiten auf der Homepage der Kanzlei zu verwenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Betroffene Fonds:

Cleantech (CTI 20)    

Zweite Cleantech (CTI Vario D)   

Dritte Cleantech (CTI 5 D)    

Fünfte Cleantech (CTI 9 D)

Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

 

 

 

 

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Die ThomasLloyd Group hat im letzten Jahrzehnt zahlreiche Kapitalanlagen im sogenannten grauen Kapitalmarkt an deutsche Anleger vermittelt. 

Unter anderem Genussrechte und sogenannte geschlossene Fondsbeteiligungen (GmbH & Co. KG).

Bei den geschlossenen Fonds-Beteiligungen, den Cleantechs-Fonds, haben Anleger in sogenannte  saubere Technologien und erneuerbare Energien wie Biomasse und Solarenergie investiert.

Hierbei bestehen vier ThomasLloyd-Fonds sowie die ThomasLloyd Cleantech Holding GmbH, die Gesellschaft, über die alle Investitionen getätigt worden sein sollen.

Die Cleantech-Fonds lauten:

Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH, Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG und die Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG.

Stiftung Warentest setzte drei der ThomasLloyd Infrastrukturfonds bereits auf die Warnliste Geldanlage.

Auch andere Produkte wie Genussscheine Global High Yield Fund 425 und 450 waren im Zusammenhang mit einer Zwangsumwandlung der Genussrechte in Aktien in die Schlagzeilen geraten.

Gegen die zur ThomasLloyd-Gruppe gehörende CT Infrastructure Holding Ltd. sind im Jahre 2023 vor verschiedenen deutschen Oberlandesgerichten weitere Gerichtsurteile ergangen, in denen die Gesellschaft zur Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten an die klagenden Anleger verurteilt wurde.

Der BGH hat sogar kürzlich mit Urteil klargestellt, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023, Az. II ZR 211/21).

 

Bei den geschlossenen Fonds können den Anlegern im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung zustehen. Dies deshalb, wenn sie bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung nicht vollständig und zutreffend über alle Risiken und Nachteile aufgeklärt worden sind.

Hochaktuell hat in diesem Zusammenhang das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 05.03.2024 einen Anlageberater auf Schadensersatz verurteilt, Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 05.03.2024, Az. 4 O 116/23). Die dort klagende Anlegerin hatte sich an den ThomasLloyd Fonds Zweite Cleantech lnfrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG, Dritte Cleantech lnfrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG und Fünfte Cleantech lnfrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. 

Die auf Verbraucherschutz und Bankrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Eser vertreten bundesweit zahlreiche ThomasLloy-Anleger.


Die Mandanten von Rechtsanwalt Eser haben die Sorge, dass Sie mit Ihrem Investmet einen Totalverlust erleiden.

Die Mandanten und die vom Herrn Eser gehörten Anleger teilen durchgehend mit, dass sie nicht über alle Risiken und Nachteile aufgeklärt wurden ansonsten sie die streitgegenständliche Zeichnung nicht vorgenommen hätten.

Sie fragen nach Rückabwicklungs- bzw. Ausstiegsmöglichkeiten.

Nach den jahrzehntelangen Erfahrungen von Herrn Eser, 20 Jahre Berufserfahrung, seit 2008 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, müssen in diesem Zusammenhang vor allem Rückabwicklungsmöglichkeiten wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung (außerordentliches Kündigungsrecht) und auch die Rückabwicklung durch den Widerrufsjoker (Haustürsituation bzw. Abschluss außerhalb geschlossener Geschäftsräume) geprüft werden.

Rückabwicklungsansprüche und Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen!

Eser Rechtsanwälte bieten für interessierte Anleger eine erste kostenfreie Beratung an. Auf Wunsch kann auch die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherungsgesellschaft eingereicht werden.

Es empfiehlt sich, die Kontaktaufnahmemöglichkeiten auf der Homepage der Kanzlei zu verwenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

Liste Gesellschaften:

    Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
    Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
    Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
    FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

    ThomasLloyd Investments GmbH
    DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH

    CT Infrastructure Holding Limited

    Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

    ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH

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