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Trading-Betrug

 

kostenfreie Ersteinschätzung hier!

 

Rechtsanwalt Eser ist seit über 21 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert. 

 

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt er bundesweit Anleger und Verbraucher in komplexen Finanz- und Wirtschaftsstreitigkeiten. Seine besondere Expertise liegt in der Aufarbeitung von Anlagebetrugsfällen, insbesondere im Zusammenhang mit Kryptowährungen, Online-Brokern und betrügerischen Trading-Plattformen.

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Warnung vor WhatsApp-Betrugsmaschen im Bereich Kapitalanlagen

Warnung vor WhatsApp-Betrug: Rechtsanwalt Eser vertritt bereits über 120 geschädigte Mandanten

Immer mehr Betroffene melden sich bei uns wegen mutmaßlicher Anlagebetrugsfälle, die über WhatsApp-Gruppen und betrügerische Apps organisiert wurden. Unsere Kanzlei ist in diesem Bereich bundesweit tätig und betreut derzeit über 120 Mandanten, die über gefälschte Finanzgruppen zu Zahlungen an ausländische Konten verleitet wurden – oftmals unter dem Vorwand von IPOs, Blockhandelsgeschäften, ETF-Portfolios oder künstlich generierten Gewinnen.

 

Bekannte WhatsApp-Gruppen, Apps und Plattformen:

Nach aktuellen Erkenntnissen sind insbesondere folgende Gruppen und Plattformen auffällig geworden:

 

WhatsApp-Gruppen (Bezeichnungen teilweise geändert oder ähnlich lautend):

  • Zukunftstrends 🇩🇪 C62

  • Stifel Portfolio-StrategienD

  • VIP102 Capital Group Business School

  • UBS IPO Group

  • Morgan Stanley

  • A 40 (VIP) Finance Trends and Strategies

  • Börsenstrategien Deutschland

  • Goldman Sachs Deutschland

  • Deutsche Analystenrunde

  • Morningstar Research D

  • Alpha Invest Club 🇩🇪

  • Swede Max / Schwede Max

  • ETF Aktien Analyse 2024

  • Europa Börsenexperten

 

Verwendete Apps oder Handelsplattformen:

  • FS Glow / FS Clow / FS Glows

  • Mobile.mor-gan.top

  • CGGERTOP

  • MAXTRADER

  • ZRG-Invest

  • ST Finanzen App

  • Jingneng (auch als "Jineng" oder "HNGE")

  • Green Light Investment App

  • SwedeMax App

  • UBS IPO Trade App

  • Finom Italien – Zweigniederlassung

  • EasyPayment and Finance EP S.A. (Madrid)

 

Typische Merkmale der Betrugsmasche:

  • Teilnahme an scheinbar exklusiven WhatsApp-Gruppen mit Finanz-Insidern

  • Versprechen hoher Gewinne durch IPOs, Blockhandel oder KI-gestützte Strategien

  • Nutzung angeblich seriöser Apps mit gefälschten Charts und Salden

  • Aufforderung zu Überweisungen auf ausländische Konten (z. B. Spanien, Italien, Litauen)

  • Keine BaFin-Zulassung der Plattformen, keine reale Einbindung in bekannte Banken (z. B. „Stifel“ wird irreführend genutzt und steht in keinem Zusammenhang mit der US-Investmentbank Stifel Financial Corp.)

 

Was tun bei Verdacht?

Wenn Sie Zahlungen geleistet haben oder sich unsicher sind, raten wir dringend:

  1. Keine weiteren Zahlungen leisten!

  2. Sichern Sie alle Kommunikationsverläufe (Screenshots, Chatverläufe, IBANs etc.)

  3. Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei.

  4. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung. In Einzelfällen konnten Rückbuchungen verhindert oder Zahlungen erfolgreich angefochten werden.

 

Warnung vor WhatsApp-Betrug – Jetzt handeln: Kanzlei Eser sichert bereits über 250.000 EUR für Mandanten

Unsere auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei vertritt derzeit über 120 Mandanten bundesweit, die über WhatsApp-Gruppen, betrügerische Apps und Plattformen zu Kapitalanlagen oder Überweisungen verleitet wurden. Die Täter agieren professionell – unter dem Deckmantel scheinbarer Exklusivität, gepaart mit gezielten psychologischen Mechanismen. Doch wer schnell handelt, hat echte Chancen auf Rückzahlung oder Schadensersatz.

✅ Nachgewiesene Erfolge unserer Kanzlei

▪ Schnelle Reaktion – voller Rückfluss von 112.000 EUR
In einem besonders dringlichen Fall übermittelte ein Mandant innerhalb weniger Stunden nach Überweisung den Verdacht auf Festgeldbetrug. Noch am selben Tag stellten wir einen Rückabwicklungsantrag, leiteten ein Chargeback ein und kontaktierten direkt die Empfängerbank. Ergebnis: Innerhalb von 5 Werktagen war der gesamte Betrag wieder auf dem Konto des Mandanten.

▪ 250.000 EUR in nur zwei Wochen gesichert
In mehreren parallelen Fällen sicherte unsere Kanzlei Rückzahlungen in Höhe von rund 250.000 EUR. Die Rückforderungen betrafen Festgeldbetrug, falsche IPOs, Apps mit Echtzeit-Chart-Fälschung und Identitätsdiebstahl. Erfolgsfaktor: Zügige Kontosperrungen, gerichtliche Eilmaßnahmen und gezielte Intervention bei Banken.

⚠️ Besonderheit: Trotz Auftrag manchmal nicht „technisch verbucht“

In Einzelfällen beobachten wir, dass angeblich durchgeführte Zahlungen zwar vom Konto abgebucht wurden, aber technisch nicht oder nicht wirksam auf der Empfängerseite verbucht wurden.


👉 Das kann ein Ansatzpunkt für sofortige Rückbuchungen oder Schadenersatzansprüche sein – insbesondere bei verzögerter oder unvollständiger Verarbeitung durch Banken.

 

Gute Chancen gegen Empfängerbanken und Hausbanken

Unsere Erfahrung zeigt: Viele Banken und Zahlungsdienstleister (auch Direktbanken) reagieren auf professionelle Ansprache und rechtlichen Druck. Oft fehlt es an:

  • KYC-Prüfungen der Empfängerkonten

  • BaFin-Zulassung der Plattform

  • wirksamer Autorisierung durch den Kunden

  • technischer Nachweis der Verbuchung

🏦 Warum auch die eigene Hausbank haftbar gemacht werden kann

Viele Betroffene fragen sich, ob nicht nur die Empfängerbank, sondern auch ihre eigene Hausbank für den entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine rechtlich begründbare Mitverantwortung.

 

⚠️ 1. Fehlende Warnhinweise bei auffälligen Auslandsüberweisungen

Hausbanken sind verpflichtet, auffällige Zahlungsströme zu erkennen und Kunden ggf. zu warnen, bevor Zahlungen ausgeführt werden – insbesondere bei:

  • ungewöhnlich hohen Einmalüberweisungen ins EU-Ausland (z. B. Spanien, Litauen, Estland, Italien)

  • Zahlungen an Kontoinhaber mit nicht erkennbarem Zusammenhang zur Person des Kunden

  • mehrfache Zahlungen in kurzer Zeit an unterschiedliche Auslandskonten

  • neue Zahlungsempfänger ohne bisherige Geschäftsbeziehung

  • Verwendung keiner oder auffälliger Verwendungszwecke (z. B. „Test“, „Transfer“, „Depot“ o. ä.)

Unterlassene Warnung = Verletzung der Schutzpflicht gegenüber dem Kunden (§ 241 Abs. 2 BGB).
➡️ Gerichte erkennen hier zunehmend eine Pflicht zur Aufklärung oder Rückfrage, insbesondere bei Direktbanken mit automatisierten Abläufen.

🔍 2. Keine Prüfung trotz „roter Flaggen“ bei Zahlungsauftrag

Die Hausbank hat gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der PSD2-Richtlinie die Pflicht zur sicheren Abwicklung von Zahlungsaufträgen, inklusive:

  • Authentifizierung mit starken Mitteln (z. B. Zwei-Faktor, biometrisch)

  • Transaktionsmonitoring mit Fokus auf Betrugserkennung

  • automatisierte Risikoparameter bei plötzlichen Zahlungsspitzen

 

Wurde trotz mehrerer auffälliger Merkmale keine Prüfung ausgelöst, kann die Bank aus Organisationsverschulden haften (§ 826 BGB analog in Verbindung mit § 675u BGB).

🧾 3. Unzureichender oder kein Verwendungszweck = Rückfragepflicht

Gerade bei größeren Überweisungen ohne oder mit auffälligem Verwendungszweck hätte die Hausbank den Kunden kontaktieren müssen, um den Zweck zu hinterfragen, z. B.:

  • keine Angaben („Test“, „Depot“, „Musterkonto“)

  • rein numerische Angaben („001“)

  • fremde Namen oder Firmenbezeichnungen ohne erkennbare Geschäftsbeziehung

Fehlt eine Rückfrage trotz offensichtlicher Unklarheiten, liegt eine beratungsrelevante Pflichtverletzung vor.

 

🛑 4. Untätigkeit trotz Betrugsanzeige und Rückrufbitte

In vielen Fällen melden geschädigte Kunden noch am selben Tag ihrer Hausbank, dass eine Zahlung betrügerisch war – mit der Bitte, den Betrag zurückzurufen oder zu blockieren.

 

Einige Hausbanken jedoch:

  • ignorieren diese Rückrufbitten,

  • leiten die Zahlung dennoch weiter, obwohl sie technisch noch stornierbar gewesen wäre,

  • verweisen auf angeblich fehlende Möglichkeiten, obwohl Zahlungsdienstleister (z. B. über SEPA Recall oder Swift Return) sehr wohl Rückrufe initiieren könnten.

 

➡️ Hier kann ein Anspruch wegen treuwidriger Untätigkeit (§ 242 BGB) oder wegen Mitverursachung des Schadens entstehen. Auch die Rechtsprechung erkennt in solchen Fällen regelmäßig ein Verschulden bei Ausführung oder Nichtreaktion an.

 

🛡️ Fazit: Die Hausbank ist keine neutrale Durchleitungsstelle

Hausbanken tragen eine aktive Verantwortung zum Schutz ihrer Kunden vor betrügerischen Zahlungen – insbesondere bei:

  • auffälligen oder neuen Empfängern

  • ungeklärten Verwendungszwecken

  • Auslandsüberweisungen in Hochrisikoländer

  • vorliegenden Warnmeldungen oder Betrugsanzeigen

Wird diese Verantwortung verletzt, besteht ein begründbarer Schadensersatzanspruch.

 

🏛️ Haftung der Empfängerbank – Wenn Konten für Betrug geöffnet werden

Auch die Empfängerbank, also die Bank, bei der die Täter das Geld „einsammeln“, kann unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Kontoeröffnung ohne ausreichende Identitätsprüfung erfolgte oder das Konto trotz klarer Warnsignale nicht gesperrt wurde.

🔍 1. Kontoeröffnung ohne oder mit gefälschter Legitimation = Organisationsverschulden

Nach § 154 AO, § 4 GwG (Geldwäschegesetz) und § 25h KWG ist jede Bank verpflichtet, bei Kontoeröffnung:

  • die Identität des Kontoinhabers zweifelsfrei festzustellen,

  • wirtschaftlich Berechtigte zu klären (auch bei Geschäfts- oder Plattformkonten),

  • und Dokumente zu prüfen und zu archivieren.

Wird ein Konto auf Basis gefälschter Dokumente eröffnet oder gar ohne vollständige Legitimation, liegt ein klarer Verstoß gegen bankaufsichtsrechtliche Pflichten und gegen das Geldwäschegesetz vor.

➡️ In diesem Fall haftet die Empfängerbank aus Organisationsverschulden (§ 823 Abs. 1 BGB) oder aus Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GwG).

⚠️ 2. Nutzung des Kontos für strafbare Zwecke – keine Reaktion = Haftung

Wenn die Empfängerbank – z. B. durch:

  • massive Geldeingänge aus verschiedenen Ländern,

  • Verwendung des Kontos für nicht lizenzierte Handelsplattformen,

  • oder interne Hinweise oder Rückrufversuche von anderen Banken,

Hinweise darauf erhält, dass das Konto für betrügerische Zwecke verwendet wird, muss sie handeln.

Unterlässt die Bank dies, obwohl sie nach dem GwG dazu verpflichtet ist, liegt eine sogenannte „willentliche Blindheit“ vor, die zu voller Haftung für den entstandenen Schaden führen kann.

➡️ In der Rechtsprechung anerkannt: "Auffangtatbestand des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)" oder Beihilfe durch Unterlassen.

🧾 3. Typische Fehler bei Empfängerbanken, die zur Haftung führen:

  • Konto wurde auf eine Scheinfirma oder gefälschte Person eröffnet

  • keine Prüfung wirtschaftlich Berechtigter bei Plattformkonten

  • Konto wird nachweislich für betrügerische Plattformen genutzt

  • hohe Fremdeinzahlungen / internationale Überweisungen ohne plausible Herkunft

  • keine Reaktion auf SEPA-Recall / Swift-Return-Anfragen anderer Banken

  • keine Anzeige bei der FIU, obwohl Verdachtsmerkmale nach § 43 GwG vorliegen

  • Ignorieren von BaFin-Warnlisten, Strafanzeigen oder Rückrufbitten

 

📌 Beispielhafte Haftungsgrundlagen:

  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GwG, § 25h KWG, § 43 GwG

  • § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • § 831 BGB – Haftung für Erfüllungsgehilfen (z. B. bei externer Kontoeröffnung)

  • Art. 88 ff. PSD2 / Zahlungsdiensterichtlinie – fehlerhafte Verarbeitung und Kontrolle

 

⚖️ Fazit: Die Empfängerbank haftet, wenn sie beim Konto nicht hinschaut

Banken sind keine neutralen Passiv-Teilnehmer, sondern gesetzlich verpflichtet, Betrugskonten bereits bei Eröffnung zu verhindern und im laufenden Betrieb zu überwachen. Erfolgt das nicht, ist die Bank nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich haftbar.

Unsere Kanzlei hat bereits in mehreren Fällen Zahlungen über Empfängerbanken erfolgreich zurückgefordert – mit konkreten Angriffspunkten gegen deren Prüf- und Dokumentationspflichten.

 

🌐 Zusammenarbeit mit Behörden und Ermittlungsstellen europaweit

Unsere Kanzlei kooperiert aktiv mit nationalen und europäischen Aufsichts- und Ermittlungsstellen, um Vermögensflüsse zu rekonstruieren, Zahlungsströme zu stoppen und Täternetzwerke aufzudecken.

Dazu zählen unter anderem:

  • FIU (Financial Intelligence Unit Deutschland) – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zollkriminalamt

  • Europol – insbesondere bei transnationalen Betrugsstrukturen

  • BaFin – bei fehlender Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

  • ausländische FIUs, u. a. in Spanien, Litauen, Italien, Estland, Zypern

  • Landeskriminalämter (LKA) und spezialisierte Cybercrime-Stellen der Polizei

  • Staatsanwaltschaften in Deutschland und Europa mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität

  • Verbindungsstellen der Europäischen Zentralbank (EZB) bei Zahlungsauslösediensten

  • Finanzombudsstellen und Verbraucherschutzbehörden in der EU

 

Unsere Leistung:

  • Bundesweite Vertretung durch spezialisierten Rechtsanwalt mit über 21 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht

  • Sofortige Kontaktaufnahme und Prüfung Ihrer Unterlagen möglich

  • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

  • Geltendmachung von Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber Empfängerbanken und Hintermännern

 

Jetzt handeln, bevor Rückforderungsansprüche verjähren oder Gelder endgültig verschwinden.
📞 Telefon: +49 (0)711 217 235-0
✉️ E-Mail: info@eser-law.de
📍 Standorte: Stuttgart & Frankfurt

Rechtsanwalt Eser – Effektiv. Transparent. Erfahren.

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Januar, 2025

In den vergangenen Monaten haben sich immer mehr Betroffene an unsere Kanzlei gewandt, die Opfer professionell organisierter Betrugsnetzwerke geworden sind. Der Kontakt zu den Geschädigten erfolgte in nahezu allen Fällen über WhatsApp-Gruppen, in denen mit hohen Gewinnen, Insiderwissen und vermeintlich sicheren Kapitalanlagen geworben wurde. Besonders perfide ist die Vorgehensweise der Betrüger, die teils die Namen renommierter Kryptobörsen oder Finanzinstitute missbrauchen.

1. Typische WhatsApp-Betrugsmodelle

1.1. Gruppen wie "Stock Alliance" Die WhatsApp-Gruppe "Stock Alliance" ist aktuell eines der am häufigsten gemeldeten Betrugsnetzwerke. Anleger berichten von:

  • Verweigerung von Auszahlungen trotz hoher angeblicher Gewinne

  • Missbrauch bekannter Plattformnamen

  • Kontaktaufnahme durch falsche Broker

  • Forderung nach Fernzugriff auf Computer oder Smartphone

  • Vortäuschung unrealistischer Wertentwicklungen

  • Plötzlichem Abbruch jeglicher Kommunikation nach Kapitalforderung

 

1.2. VIP-Gruppen für angebliche Blockhandels-Deals Weitere Mandanten berichten von Gruppen mit Titeln wie "VIP102 Capital Group Business School", die mit exklusiven Aktiensignalen, IPO-Insiderwissen und Zugang zu angeblichen Blockhandelsplattformen werben. Diese Gruppen operieren häufig mit:

  • Vorgetäuschten Partnerschaften mit Trade Republic oder Finanzen.net ZERO

  • Falschen Apps (z. B. "CGGERTOP")

  • Kontoeröffnung bei angeblich ausländischen Brokern

  • Forderung hoher Einlagen zur "Kontoaktivierung" oder "Freischaltung von Auszahlungen"

 

​Diese dienen zur Vertrauensbildung, tatsächlich jedoch gelangen die Zahlungen auf Adressen, die mit den Anbietern nichts zu tun haben.

 

1.4. Recovery Scam: Der Betrug nach dem Betrug Besonders verwerflich ist der sogenannte "Recovery Scam". Hier geben sich neue Betrüger als Helfer aus, die angeblich Gelder zurückholen können – gegen erneute Zahlungen. Viele Geschädigte tappen auch hier erneut in die Falle.

 

Unsere Kanzlei ist auf die zivilrechtliche Rückholung betroffener Gelder sowie die strafrechtliche Begleitung solcher Fälle spezialisiert. 

 

Mit über 21 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht setzen wir uns entschlossen für die Rechte geschädigter Anleger ein – auch bei komplexen grenzüberschreitenden Betrugsmustern.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig – je schneller die Reaktion, desto höher die Rückholungschance.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 21 Jahren Erfahrung biete ich Ihnen gezielte Unterstützung bei der Rückholung Ihrer Gelder und der straf- wie zivilrechtlichen Aufarbeitung des Betrugs.

Die Kanzlei Eser LAW ist eine bundesweit tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei mit einem besonderen Fokus auf Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsrecht. Seit über 21 Jahren stehen wir Anlegern, Bankkunden und Geschädigten von Finanzdelikten mit unserer spezialisierten Expertise und prozessstarken Vertretung zur Seite.

Unter der Leitung von Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, betreut unser Team regelmäßig Mandate mit erheblichem wirtschaftlichen Volumen – sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch vor Zivilgerichten im gesamten Bundesgebiet.

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