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 Unzureichender Passus in Darlehensverträgen der Commerzbank

Die Angaben zur Berechnungsgrundlage hat nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, daher hat die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren, vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Infolgedessen können sie von der Bank diese zurückfordern bzw. die Zahlung verweigern.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Commerzbank-Verträgen vermeiden bzw. bezahltes Geld noch innerhalb von drei Jahren zuürckfordern

BGH (XI ZR 320/20) bestätigt Entscheidung des OLG Frankfurt.

Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt a.M. rechtskräftig.

 

Das OLG-Urteil sorgte seinerzeit für großes Aufsehen, da nach Recherchen des „Handelsblatts“ rund 95.000 Darlehensverträge, die ab dem 22.03.2016 geschlossen worden sind, betroffen sind.

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​OLG Frankfurt a.M.: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

 

Das OLG Frankfurt a.M. war zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commer­zbank AG zur Berechnung der Entschädigung in den streitigen Darlehensverträgen „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Die Angaben zur Berechnungsgrundlage hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, daher habe die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren, vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Infolgedessen könne sie von den Darlehensnehmern zurückgefordert werden.

 

Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: „Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht.

 

Damit konnte der Kunde die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück fordern.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Information über die Berechnung der VFE bei der Immobilienfinanzierung

 

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: XI ZR 320/20) der Commerzbank gegen das Urteil des OLG Frankfurt (Az. 17 U 810/19) bestätigte der Bundesgerichtshof den Schutz von Bankkunden bei dem Ausstieg aus der Immobilienfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Berechnungsmethode einer etwaigen VFE informiert wurde.


CoBa-Kunden haben nun die Möglichkeit, einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung zu entgehen. Dies gilt für sämtliche Verträge ab dem 22.03.2016, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt waren die Banken grundsätzlich in der Pflicht, ihre Kunden ordnungsgemäß zu belehren.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Vorfälligkeitsentschädigung haben, kommen Sie auf uns zu.

 

Wir beraten Sie im Rahmen einer Erstbewertung kostenfrei !

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