Volkswagen Abgasmanipulation
Jetzt Schadenersatzansprüche gegen die VW AG im Musterverfahren anmelden!
Geschädigte Anleger die im Rahmen des VW Dieselskandals noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen sich beeilen.
Bekanntlich ist vor dem Oberlandesgericht Braunschweig das als deutsche Sammelklage bezeichnete Musterverfahren gegen die VW AG nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) eröffnet worden.
Geschädigte Anleger, die noch keine Klage gegen die VW AG erhoben haben, können bis zum 8. September 2017 kostengünstig ihre Schadenersatzansprüche gegen die VW AG in diesem Musterverfahren anmelden.
Die Anmeldung hemmt die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche und im Falle eines positiven Ausgangs des Musterverfahrens ist damit zu rechnen, dass die VW AG flächendeckend Vergleiche anbieten wird. Andernfalls muss noch eine Klage erhoben werden, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Die Erfolgschancen lassen sich aufgrund des Ergebnisses des Musterverfahrens dann aber sehr gut einschätzen.
Wer kann Schadenersatzansprüche anmelden?
Sowohl Aktionäre als auch Anleihegläubiger der VW AG oder von Tochtergesellschaften der VW AG sowie Inhaber von Derivaten (z.B. Optionsscheine), die in Zusammenhang mit VW-Aktien etc. stehen, haben evtl. Schadenersatzansprüche wegen der fehlenden Aufklärung über die Abgasmanipulationen bei der VW AG.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten richten sich nach der Höhe des Schadens, den Sie anmelden. Da es sich bei der Anmeldung aber um keine Klage handelt, ist sie wesentlich kostengünstiger als eine Klage. Insbesondere haben Sie – anders als bei einer Klage – nicht das Risiko, die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte tragen zu müssen. Auch sind die Gerichtskosten wesentlich geringer.
Kann man die Anmeldung ohne Rechtsanwalt vornehmen?
Nein. In § 10 Abs. 2 KapMuG ist vorgeschrieben, dass nur ein Rechtsanwalt die Anmeldung vornehmen kann.
Was können Sie jetzt tun?
Die Kanzlei Eser Rechtsanwälte vertritt sowohl Aktionäre als auch Anleihegläubiger von Tochtergesellschaften der VW AG sowie Derivateinhaber. Teilweise haben wir für unsere Mandanten schon Klagen erhoben, teilweise wurden wir mit der Anmeldung der Schadenersatzansprüche beauftragt. Sofern auch Sie uns mit der Anmeldung oder klageweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beauftragen möchten, wenden Sie sich bitte an:
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Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser dürften die von der Volkswagen AG bereits eingeräumten Abgas-Manipulationen Schadensersatzansprüche ihrer Aktionäre in Milliardenhöhe nach sich ziehen.
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Eser Rechtsanwälte haben im Zusammenhang mit der Abgasmanipulation bereits Anrufe von betroffenen Aktionären, die unter anderem nach rechtlichen Handlungsmöglichkeiten fragen, erhalten.
Hintergrund ist die von VW eingeräumte Manipulation der Abgaswerte von Diesel-Autos in den USA für Fahrzeugtests. Die US-Umweltbehörde EPA (US Environmental Protection Agency) ermittelt in diesem Zusammenhang wegen Verstößen gegen das Klimaschutzgesetz „Clean Air Act“. Volkswagen drohen deshalb in den USA Strafzahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe.
Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung hatte die Volkswagen AG von den Ermittlungen der ENA bereits ab Mai 2014 Kenntnis.
Der Wolfsburger Autokonzern hatte am Sonntag, den 20.09.2015, schon zugegeben, die Abgaswerte von Diesel-Autos in den USA für Fahrzeugtests manipuliert zu haben.
Mögliche Schadenersatzansprüche und Rechtslage für geschädigte Aktionäre?
Hierzu teilt Rechtsanwalt Eser mit, dass zunächtsmal mögliche Schadensersatzansprüche eingehend und umfassend zu prüfen sind. Der haftungsbegründende Sachverhalt ist zunächst einmal zutreffend festzustellen.
Herr Rechtsanwalt Eser empfiehlt zunächst einmal die Ermittlung und Untersuchung der Finanzaufsicht BaFin abzuwarten. Diese beschäftigt sich mit der Frage, ob Volkswagen nicht viel früher eine Ad-hoc-Mitteilung hätte veröffentlichen müssen als erst am vergangenen Dienstag.
Da mögliche Schadenersatzprozesse naturgemäß ein hohes Kostenrisiko bergen, sollten Aktionäre auch vorab erstmal prüfen, ob möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung hier Kostenschutz gewährt bzw. gewähren kann.
Eser Rechtsanwälte werden hier insoweit auf Wunsch unterstützend auf Seiten der Aktionäre tätig. Es besteht eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und der einschlägigen Rechtsprechung betreffend Kapitalanlagen.
In rechtlicher Hinsicht können möglicherweise Aktionäre der Volkswagen AG konkret Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen erlittener Kursverluste infolge beeinflusster Abgasmesswertverfahren für Dieselfahrzeuge in den USA geltend machen.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen pflichtwidrig unterlassener Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 37 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG in Betracht.
Danach könnten grundsätzlich geschädigte Aktionäre zunächst einmal den so genannten Erwerbsschaden ersetzt verlangen. Also die Rückzahlung des Erwerbsentgelts, Zug um Zug gegen Herausgabe der erworbenen Aktien, wenn die Aktien in Kenntnis der veröffentlichungspflichtigen Tatsache dann nicht erworben worden wären. Das wäre dann der klassische Rückabwicklungsfall.
Daneben besteht die Möglichkeit, falls der so genannte Kausalitätsnachweis nicht gelingt, den so genannten Kursdifferenzschaden als Schadensersatz zu verlangen.
Grundsätzlich können in diesem Fall die Aktionäre dann den Kursverlust als Schadenersatz geltend machen, den die Aktien infolge des Bekanntwerdens der Insiderinformation (hier der unzutreffenden Abgaswerte und die technische Beeinflussung der Messverfahren) erlitten haben. Auch der neuerliche Absturz der VW-Aktie vom Dienstag dürfte insoweit zu einer weiteren Erhöhung der Schadenssumme führen.
Innerhalb der einschlägigen Verjährungsfrist können daher noch Aktionäre Schadensersatzansprüche prüfen und ggf. geltend machen.
Verjährung des Anspruchs nach § 37b Wertpapierhandelsgesetz / WpHG?
Betreffend der kenntnisabhängigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs verjährt dieser in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruchsteller von der Unterlassung oder Verspätung Kenntnis erlangt hat.
Danach würde eine einjährige Verjährungsfrist laufen.
Daneben läuft noch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser empfiehlt hierbei, sich zeitnah von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt wegen der Rechts-und Sachlage sowie etwaiger Handlungsmöglichkeiten informieren zu lassen.
Kostenfreie Erstinformation
Eser Rechtsanwälte bieten hier insoweit eine erste kostenfreie Auskuft betreffend den rechtlichen Handlungsmöglichkeiten an. Hierzu können interessierte Anleger auch den Kanzleifragebogen verwenden.
Weiterhin übernehmen Eser Rechtsanwälte auf Wunsch kostenfrei die Korrespondenz wegen Kostenschutz mit der Rechtsschutzversicherung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereins. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.